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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,16331
LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER (https://dejure.org/2015,16331)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER (https://dejure.org/2015,16331)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - L 9 KR 99/15 B ER (https://dejure.org/2015,16331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 27 SGB 5, § 135 SGB 5, § 1 Method-RL, § 3 Abs 2 Method-RL Anl I, § 8 Abs 1 Method-RL Anl I
    Lipidapherese - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einer extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der Prüfung der Sach- und Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgung mit einer extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der Prüfung der Sach- und Rechtslage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 41 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | (Zahn-)Ärztliche Behandlung | Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Lipidapherese: Einstweiliger Rechtsschutz/Folgenabwägung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).

    Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ).
  • LSG Berlin, 17.12.1999 - L 9 B 127/99

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 RdNr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NZS 2000, 510 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2013 - L 9 KR 294/13

    Krankengeld (stattgebender Beschluss) - Befristung - Auflagen - maßgeblicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Die Befristung ist aber auch deshalb geboten, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, die Feststellung der Fortdauer der Indikation sowie die Ergebnisse der Behandlung der Erkrankung unter Kontrolle zu halten und dadurch den Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren nicht leerlaufen zu lassen (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2013, L 9 KR 294/13 B ER, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2015 - L 9 KR 99/15
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, dass diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - L 11 KR 865/20
    Besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (dazu sogleich; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015 - L 9 KR 99/15 B ER - juris; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236f.).

    Besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Gewährung der umstrittenen Leistung vor Beendigung des Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahrens stirbt oder er schwere oder irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, ist ihm die begehrte Leistung regelmäßig zu gewähren, wenn das Gericht nicht aufgrund eindeutiger Erkenntnisse davon überzeugt ist, dass die begehrte Leistung unwirksam oder medizinisch nicht indiziert oder der Einsatz mit dem Risiko behaftet ist, die abzuwendende Gefahr durch die Nebenwirkungen der Behandlung auf andere Weise zu verwirklichen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 1074/07 KR ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015 - a.a.O. - jeweils juris).

    Die Befristung ist aber auch deshalb geboten, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, die Feststellung der Fortdauer der Indikation sowie die Ergebnisse der Behandlung der Erkrankung unter Kontrolle zu halten und dadurch den Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren nicht leerlaufen zu lassen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015 - a.a.O. - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2016 - L 11 KR 152/16

    Versorgung mit extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen; Eilverfahren und

    Für diese erachtet der Senat einen Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend (s. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10.02.2014 - L 9 KR 293/13 B ER - und 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER -).
  • SG Gelsenkirchen, 07.11.2016 - S 43 KR 1087/16

    Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit extrakorporalen

    Das finanzielle Risiko tritt gegenüber den Risiken des Antragstellers zurück (vgl. etwa LSG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.09.2016 - L 5 KR 403/16 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2018 - L 4 KR 49/18
    Diese gutachtlichen Untersuchungen sind einem Hauptsache-Verfahren vorbehalten (für Lipoprotein-Apherese-Fälle ebenso: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2016 - L 11 KR 152/16 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015 - L 9 KR 99/15 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER; jeweils nach juris).
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